Die Fahrerkarte

Die Fahrerkarte enthält Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung aller Fahreraktivitäten, Ereignisse und Störungen. Die Karte ist personenbezogen und darf nur von der für den Wohnsitz des Fahrers zuständigen Stelle ausgegeben werden. Zur Vermeidung von Missbrauch darf jeder Fahrer nur im Besitz einer Fahrerkarte sein und diese auch keinem Dritten zur Nutzung überlassen.
Kurz zusammengefasst - Sie benötigen zum Beantragen einer Fahrerkarte:
- EU-Kartenführerschein oder Europäische Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR- Staat, mindestens Klasse B
- Deutsche AntragstellerInnen benötigen einen gültigen deutschen Personalausweis.
EU-AntragstellerInnen können den Nachweis durch Vorlage des nationalen Passes in Verbindung mit einer Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) nachweisen.
Nicht EU / EWR Staatsangehörige benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum mit einer Meldebescheinigung nicht älter als 3 Monate. - Bei online Beantragung den online Ausweis mit PIN und die Ausweis App
- aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, gemäß Anlage 8 der Passverordnung.
Hinweis: Digitale Lichtbilder (z.B. mit QR- oder Matrix-Code) können nicht verarbeitet werden. Bitte bringen sie das Foto in Papierform mit. - ggf. gültige Fahrerkarte z.B. bei Erneuerungsantrag aufgrund Fristablauf
Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
1. a) Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis müssen im Besitz des EU-Kartenführerscheins mit einer der folgen-den Fahrerlaubnisklassen sein (vgl. Muster 1 Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung): B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE.
Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem anderen EU-/EWR-Staat erteilt wurde, müssen eine Fahrberechtigung nachweisen, die einer der oben genannten Fahrerlaubnisklassen entspricht.
1. b) im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise nach § 1 der Fahrpersonalverordnung zu beachten sind,
2. einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift. Der Nachweis kann anhand des Personalausweises oder des Passes in Verbindung mit einer Meldebescheinigung erbracht werden. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein,
3. Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, ( i. d. R. durch Personalausweis) sowie
4. ein biometrisches Foto im Sinne der Anlage 8 der Passverordnung (PassV). Benötigt wird ein aktuelles Passfoto in Farbe (35 bis 45 mm), bei welchem das Gesicht mit direktem Blick in die Kamera zentriert auf dem Foto platziert ist. Der Bildhintergrund muss einfarbig hell sein um einen klaren Kontrast zu Gesicht, Haaren und Kleidung zu bilden. Antragsteller sind grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden.
Hinweis: Digitale Lichtbilder (z.B. mit QR- oder Matrix-Code) können nicht verarbeitet werden. Bitte bringen sie das Foto in Papierform mit.
Die zuständige Behörde oder Stelle, in Hessen die TÜH, prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Antragsteller mitgeteilten Daten.
Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. Vor der Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die TÜH Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER), dem zentralen Fahrtenschreiberkartenregister (FKR) und den Fahrerkartenregistern (TachoNet) der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde.
Der Fahrer hat die Fahrerkarte zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. Bei der Erneuerung auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion beginnt sie in der Regel mit dem Datum der Personalisierung, wenn die Restlaufzeit mehr als 185 Tage beträgt. Bei der Erneuerung auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Fahrerkarte folgt. Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.
Mitführen der abgelaufenen Karte
Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte im Fahrzeug mitzuführen. Seit dem 31. Dezember 2024 müssen die Tätigkeitsnachweise des laufenden Tages und der vorherigen 56 Kalendertage im Fahrzeug mitgeführt werden. (Erweiterte Mitführungspflicht).
Wer ausschließlich ein Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse (zHM) von mehr als 2,8 t bis einschließlich 3,5 t lenkt, hat Nachweise des laufenden Tages und der vorausgehenden 56 Kalendertage auf dem Fahrzeug mitzuführen.
Beschädigung, Fehlfunktion, Diebstahl oder Verlust
Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist dem Antrag auf Ersatzkarte die bisherige Karte beizufügen. Bei Verlust der Fahrerkarte ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen die Karte nicht zurückgegeben werden kann. Im Fall von Diebstahl ist eine Diebstahlsanzeige bei Beantragung der Ersatzkarte vorzulegen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt - beim Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen - innerhalb von 5 Werktagen. Der entsprechende Antrag auf eine Ersatzkarte hat binnen 7 Tage zu erfolgen. Die online Beantragung ist nur bei Diebstahl möglich. Bei Beschädigung, Fehlfunktion und Verlust müssen Sie persönlich an die Ausgabestelle kommen.
Bitte beachten Sie: Zum Online-Antrag für Ihre Digitale Fahrtenschreiberkarte gelangen Sie hier.