Die Werkstattkarte

Antragsberechtigt für die Werkstattkarte sind die nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Fahrtenschreibern sowie Fahrzeughersteller.

Die Werkstattkarte ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung des Fahrtenschreibers, sowie das Herunterladen der Daten. Antragsteller ist der Unternehmer (Inhaber) oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen für die im Unternehmen beschäftigten Fachkräfte (Installateure oder Techniker). Jede namentlich benannte Fachkraft darf nur eine Werkstattkarte pro tatsächlich existierendem Arbeitsverhältnis besitzen und diese nur dort benutzen.

Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur oder Techniker) fachlich geeignet sind.

Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers,

2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

3. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnsitzanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,

4. eine aktuelle Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b StVZO  (nicht älter als 3 Jahre),

5. einen Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft(Installateur oder Techniker) entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen  der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b III StVZO durchführen (nicht älter als 3 Jahre),

Seit dem 16.03.2019 werden vom Kraftfahrtbundesamt neue Werkstattkarten der Generation 2 ausgegeben. In einer Übergangsfrist (bis 15.06.2021) können für die Beantragung der neuen Werkstattkarten die alten Schulungsnachweise (Anlage IB) und Anerkennungen oder Beauftragungen verwendet werden.

Nach Fristablauf sind die neuen Schulungsnachweise (Anlage IC) und eine entsprechende Anerkennung oder Beauftragung für die Aktivierung, Prüfung, Einbau und Nachprüfung von Fahrtenschreibern der Generation 2 nachzuweisen. (Stand: 16.04.2019)

6. bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft (Installateur oder Techniker), für die die Werkstattkarte beantragt wird. Die schriftliche Erklärung des Arbeitgebers zum Arbeitsverhältnis ist vom Arbeitgeber und der verantwortlichen Fachkraft abzuzeichnen.

Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Fahrtenschreiberkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft (Installateur oder Techniker) nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche Persönliche Identifikations- Nummer (PIN) wird der verantwortlichen Fachkraft (Installateur und Techniker) an dessen Privatanschrift übersandt.

Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung.

Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen
Ist eine der Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde oder Stelle, in Hessen der TÜH, zu melden; die Werkstattkarte ist innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist an sie zurückzugeben. Die zuständige Behörde oder Stelle hat im Falle des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere im Falle der missbräuchlichen Verwendung, die Rückgabe der Werkstattkarte zu verlangen. Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, als auch die verantwortliche Fachkraft (Installateur und Techniker).
Scheidet die verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, hat der Unternehmer oder die vertretungsberechtigte Person die Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. Ist dem Unternehmer oder der vertretungsberechtigten Person eine Rückgabe nicht möglich, ist die ausgebende Behörde oder Stelle, in Hessen die TÜH, unverzüglich zu unterrichten.

Wird die Werkstattkarte wegen missbräuchlicher Verwendung zurückgenommen, unterrichtet die TÜH das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Beschädigung, Fehlfunktion, Diebstahl oder Verlust
Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist dem Antrag auf Ersatzkarte die bisherige Karte beizufügen. Bei Verlust der Unternehmenskarte ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen die Karte nicht zurückgegeben werden kann. Im Fall von Diebstahl ist eine Diebstahlanzeige bei Beantragung der Ersatzkarte vorzulegen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt - beim Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen - innerhalb von 5 Werktagen. Der entsprechende Antrag auf eine Ersatzkarte hat binnen 7 Tage zu erfolgen.